Satzung

Messestadt-Verkehrswacht Leipzig e.V.

Gemeinnütziger Verein

Schirmherr: Der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig

S a t z u n g

der Messestadt-Verkehrswacht Leipzig e. V.

Beschlussfassung vom 02. März 2019

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Messestadt-Verkehrswacht Leipzig e. V. - im Folgenden als MVWL bezeichnet - wurde am 11. April 1990 gegründet und am 09.Mai 1990 unter der Nummer 61 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Leipzig Südost eingetragen.

(2) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leipzig.

(3) Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

(4) Die MVWL ist Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. sowie der Deutschen Verkehrswacht e. V.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck der MVWL ist es, in freiwilliger gemeinnütziger Tätigkeit und Initiative aller Mitglieder die Verkehrsunfallverhütung zu fördern.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben

- Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten

- berechtigte Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten 

- an Lösungen ökologischer Fragen, die die Sicherheit im Straßenverkehr berühren, mitzuwirken.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die MVWL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der MVWL.
(3) Die Mittel der MVWL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der MVWL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der MVWL können sein
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Verbände und Vereinigungen
- Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitglieder der MVWL sind zugleich Mitglieder der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit, Tod sowie Auflösung. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der MVWL hat das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V. zur Folge.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vermögen der MVWL.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss bis spätestens
30. September des Jahres schriftlich erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- ein grober Verstoß gegen den Zweck der MVWL vorliegt und das Ansehen der MVWL öffentlich geschädigt wurde
- es wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger schwerwiegender Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde
- es durch Nichtzahlung des Beitrages 2 Jahre Rückstand hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig.

 

§ 5 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

(1) Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich um die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr oder um die Entwicklung der MVWL besonders verdient gemacht haben, als fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder aufnehmen. Sie haben beratende Stimme.
(2) Der Vorstand kann zum Ehrenvorsitzenden ernennen, wer der MVWL mindestens 5 Jahre als Vorsitzender vorstand, die Arbeit der MVWL besonders gefördert und sich bei der Entwicklung der Verkehrssicherheit besondere Verdienste erworben hat.
Ehrenvorsitzende habe das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitze erlöschen auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch den Tod.

 

§ 6 Beitrag

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag ist im Voraus, spätestens bis zum 31. März des Jahres, zu entrichten.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Hauptversammlung für das Folgejahr festgelegt.

 

§ 7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e. V. und zur Deutschen Verkehrswacht e. V.

(1) Die MVWL erkennt die Ziele und Mindestanforderungen der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V. an.
Die MVWL bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Sachsen e. V.
(2) Das Recht der Namensaberkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e. V. wird anerkannt.

 

§ 8 Organe

Organe der MVWL sind
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.

 

§ 9 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ der MVWL.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. einzuberufen.
(4) Die Einladung zur Hauptversammlung hat vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie bedarf der Schriftform.
(5) Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind jeweils bis 15. Dezember des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(6) Die Hauptversammlung
- nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes
- wählt, wenn erforderlich, neue Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer sowie den Vorsitzenden des Beirates
- bestätigt den Haushaltsplan und beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages
- wählt die Delegierten für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e. V.
- beschließt Änderungen der Satzung
- behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
(7) Die Hauptversammlung wird durch einen vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Wird vom Vorstand kein Versammlungsleiter bestimmt, dann obliegt die Versammlungsleitung dem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.
(8) Satzungsänderungen - auch die des Zwecks des Vereins - können von der Hauptversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(9) Die Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(10) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die konkrete Zahl der Teilnehmer und die einzelnen Abstimmungsergebnisse zahlenmäßig zweifelsfrei zum Ausdruck bringt.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu drei Mitgliedern
(2) Vorstand der MVWL im Sinne des § 26 BGB sind die im Absatz (1) von a) bis d) genannten Personen, wobei zwei Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand leitet die MVWL. Er bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden ist. Unbeschadet seiner  Gesamtverantwortung nimmt der Vorstand eine Verteilung der Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder vor. Das jeweilige Vorstandsmitglied arbeitet selbständig nach den Beschlüssen des Vorstandes und berichtet jeweils in den Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit zeitweilig tätige Arbeitskreise berufen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die MVWL entstanden sind, auf Nachweis erstattet.
(5) Der Vorstand kann die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend ist.
(7) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(8) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Zur Durchführung der Aufgaben besteht am Sitz der MVWL eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Er nimmt an den Versammlungen aller Organe mit beratender Stimme teil.
(10) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und kann angestellt werden. Ansonsten ist ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die sich aus amtlichen Rechtsvorschriften ergeben, zu beschließen und vorzunehmen.

 

§ 11 Beirat

(1) Zur Förderung der Zwecke und Ziele kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten, die der Verkehrssicherheitsarbeit besonders verbunden sind und dafür die entsprechende Sachkompetenz besitzen, bilden.
(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung.
(3) Der Vorsitzende des Beirats wird auf Vorschlag des Vorstands in der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Beirates ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(4) Ebenso haben Vorstandsmitglieder das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Es werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Die Rechnungsprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Der Vorstand stellt den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und hat notwendige Auskünfte zu erteilen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung der MVWL entscheidet die Hauptversammlung. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn das von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt oder vom Vorstand beantragt wird.
(2) Bei Auflösung der MVWL oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der MVWL an die Landesverkehrswacht Sachsen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der MVWL werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der MVWL genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert verarbeitet. 
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 7

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Organen der MVWL, allen Mitarbeitern und Mitgliedern oder sonst für die MVWL Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der MVWL hinaus. 

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.  

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 02. März 2019 in Kraft.